Die Anlage von Kapital in Gold ist beliebt, und zwar seit Jahrhunderten. Neben der hohen Wertstabilität bietet Gold vor allem auch den Vorteil eines umsatzsteuerfreien Investments. Zudem ist bei einer Investition in physisches Gold ebenso wie in Goldpapiere auch der Ertrag beim Wiederverkauf nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei. Es spielt dabei zunächst keine Rolle, ob Privatanleger, zum Beispiel bei Auvesta, das gelbe Edelmetall in physischer Form als Barren oder Münzen ankaufen, oder ob sie über börsengehandelte Wertpapiere, sogenannte ETC (Exchange Traded Commodities) in Gold investieren. Bis jetzt – denn laut vorläufigem Entwurf des Jahressteuergesetztes, welches das Bundesfinanzministerium am 17. Juli 2020 vorgelegt hat, werden steuerbefreite Gewinne aus Goldpapieren ab 2021 nicht mehr möglich sein.
Moderne Goldanlage via Auvesta-Online-Depot oder Wertpapier
Wer in Edelmetalle investieren möchte, muss keinen sperrigen Gold- oder Silberbarren im heimischen Keller lagern. Mit der Auvesta Edelmetalle AG bietet sich Privatanlegern die bequeme Möglichkeit, ihr Erspartes in Gold, Silber, Platin oder Palladium zu investieren, sicher lagern zu lassen und bequem per Smartphone zu verwalten. Kapitalanleger können aber auch indirekt in die edlen Rohstoffe investieren: Mit dem Ankauf von Xetra-Gold-Wertpapieren wird ein Lieferanspruch auf das Edelmetall verbrieft.
BMF dämpft jetzt die Rendite von Investments über Wertpapiere
Insbesondere für wirtschaftlich instabile Zeiten, wie wir sie derzeit vorfinden, bewährt sich eine Kapitalanlage in das wertbeständige Edelmetall Gold. Das zeigt sich auch an den aktuellen Kursen: Der Gold- und Silberwert hält sich derzeit auf einem Rekordhoch – Anleger, die rechtzeitig investiert haben, profitieren gerade jetzt mehr denn je. Wer aus diesem Grund trotz der hohen Goldpreise – aber mit Blick auf die potenziell ebenso hohen Erträge – jetzt über ein Investment in das gelbe Edelmetall nachdenkt, dem nimmt das Bundesfinanzministerium mit dem kürzlich vorgelegten Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 einen Teil Entscheidungsfreiheit bezüglich der Anlageart ab. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass Profite, die Sparer aus Wertpapieren für Edelmetalle einfahren, ab kommendem Jahr versteuert werden müssen. Bislang war es so, dass Gewinne, die nicht in Form einer Geldrückzahlung, sondern in Form einer Sachleistung erbracht werden, von der Abgeltungssteuer befreit sind. Der entsprechende Passus wurde im neuen Entwurf geändert, der jetzt eine Versteuerung dieser sachbezogenen Erträge vorsieht. Die Befreiung von der Abgeltungssteuer nach 365 Tagen Haltefrist physischen Goldes bleibt davon unberührt.
Mögliche Steueränderung macht physischen Ankauf von Gold umso interessanter – Auvesta Edelmetalle bietet Sparern attraktive Lösungen
Während es bis dato für Anleger aus steuerlicher Sicht nebensächlich war, ob sie ihr Kapital in physisches Gold oder in Xetra-Gold-Wertpapiere investierten, könnten die Gewinne bei entsprechender Veräußerung ab 2021 nun geringer ausfallen, wenn Gold über Handelspapiere gekauft wurde. Die mögliche Änderung des Steuergesetzes schafft somit einen weiteren finanziellen Anreiz, beim Goldankauf auf physisches Gold zu setzen, dessen Gewinn beim Weiterverkauf nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr nach wie vor nicht versteuert werden muss. Wer also aktuell darüber nachdenkt, einen Teil seines Vermögens in Gold zu investieren und noch zwischen den beiden Ankaufvarianten in Form von Wertpapieren oder in Form von Barren oder Münzen schwankt, dem rät die Auvesta Edelmetalle AG, jetzt vorsorglich eher auf physisches Gold zu setzen. Auvesta-Kunden können das gelbe Edelmetall in praktischen Online-Depots verwalten und jederzeit kostenlos verkaufen – und das auch 2021 steuerfrei.